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vom 16.02.2021

Fragen an – den Sozialdienst: „Ich bekomme eine Chemotherapie, bekomme ich die Kosten für die Fahrt erstattet?“

Der Sozialdienst am Nationalen Centrum für Tumorerkrankungen (NCT) Heidelberg und Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) bietet psychosoziale Beratung für onkologische Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige an. Der Beratungsdienst unterstützt bei sozialrechtlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Fragestellungen. In der Reihe „Frag den Sozialdienst“ beantwortet das Team aktuelle und häufig gestellte Fragen.

Ich bekomme eine Chemotherapie, bekomme ich die Kosten für die Fahrt erstattet?

Die Erstattung der Fahrkosten zu stationärer und teilstationärer Krankenhausbehandlung können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die gesetzliche Krankenkasse ist allerdings nur verpflichtet, Fahrkosten zur nächstgelegen Behandlungsstätte und für sogenannte Serienbehandlungen (Chemotherapie oder Bestrahlung) zu übernehmen. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden nur erstattet, wenn Versicherte eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen aG, Bl, H oder einen Pflegegrad ab 3 und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung nachweisen können. Um die Fahrkosten bei der Krankenkasse zu beantragen, benötigen Sie von Ihrem behandelnden Arzt eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“.

Solange Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind, müssen Sie einen Eigenanteil von 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro für die Fahrkosten übernehmen. In der Regel müssen Sie jede Fahrt zur Chemo- oder Bestrahlungstherapie zu zahlen, Einzelheiten müssten Sie mit Ihrer zuständigen Krankenkasse klären.

Kann ich mich von den Zuzahlungen befreien lassen?

Jeder gesetzlich Versicherte muss eine individuelle Zuzahlung leisten. Diese Zuzahlungsgrenze liegt bei volljährigen Personen bei 2 Prozent des jährlichen Brutto(Familien)-Einkommens.  Für Ehepartner und Kinder werden individuelle Freibeträge vom Bruttoeinkommen abgezogen. Wenn ein Familienmitglied von der Zuzahlung befreit ist, gilt die Befreiung für den ganzen Haushalt.

Leiden Sie an einer chronischen oder schwerwiegenden Erkrankung, liegt die persönliche Belastungsgrenze bei 1 Prozent des Bruttoeinkommens. Schwerwiegend oder chronisch krank ist ein Erkrankter, der über einen Zeitraum von einem Jahr mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde.
Liegt bei Ihnen ein Pflegegrad 3 oder höher und eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung ab 60 vor oder bestätigt Ihr Arzt, dass eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten und eine Dauerbehandlung notwendig ist, kann nach Rücksprache mit der Krankenkasse auf den Nachweis der Behandlung über einen Jahreszeitraum verzichtet werden.
Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dort müssen Sie ihn ausgefüllt mit Nachweisen über Ihr Einkommen und den Originalbelegen über Ihre Zuzahlungen einreichen.

»Ein Berechnungsbeispiel und weitere Informationen finden sie auf der Website des Sozialdienstes am NCT Heidelberg.

Ich habe weitere Fragen, an wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen können sich Patientinnen und Patienten am NCT Heidelberg bzw. UKHD an die zuständigen Leitstellen oder an den Sozialdienst wenden. Bei weiteren Bedarfen können sich Betroffene an ihre zuständige Krankenkasse wenden.