Haushaltshilfe als Leistung der Krankenkassen war bisher nur dann möglich, wenn im Haushalt des oder der Versicherten Kinder unter zwölf (bei einigen Krankenkassen unter 14) Jahren leben.
Seit 2016 können Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse auch eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder wegen einer Verschlimmerung der Krankheit die Haushaltsführung nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder nach ambulanter Krankenhausbehandlung, z.B. auch einer Chemotherapie. Die Haushaltshilfe ist in diesem Fall auf vier Wochen befristet.
Entsprechende Hilfen werden auf Antrag gewährt. Dem Antrag muss eine Stellungnahme des behandelnden Ärzteteams beigefügt werden.
Pflegeleistungen
Wenn im Verlauf einer Krebserkrankung ein wachsender Bedarf an pflegerischer Unterstützung entsteht, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Feststellung eines Pflegegrades nach dem Pflegeversicherungsgesetz vorliegen.
Der Grad der Selbstständigkeit ist das zentrale Kriterium bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und in die Prüfung einbezogen. Es wird beispielsweise geprüft, ob ein konkreter Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, also der Körperpflege, beim Essen und Trinken und der Mobilität im Alltag vorliegt. Es wird außerdem bewertet, ob Einschränkungen in der Teilhabe am sozialen Leben vorliegen.
Insgesamt gibt es 5 Pflegegrade.
Die Leistungen der Pflegeversicherung können als Pflegegeld, zum Beispiel bei Pflege durch Angehörige zuhause oder als Sachleistungen, bei Pflege zuhause durch einen ambulanten Pflegedienst, in Anspruch genommen werden. Beide Leistungen können auch miteinander kombiniert werden.
Entsteht bei der Pflege zuhause wegen Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) der Pflegeperson eine Versorgungslücke, kann diese Zeit durch eine Pflegevertretung im Rahmen der sog. Verhinderungspflege oder durch eine stationäre Kurzzeitpflege überbrückt werden. Die Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege sind je nach Bedarf im Einzelfall in unterschiedlicher Weise miteinander kombinierbar. Verhinderungspflege kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn bereits für mindestens 6 Monate ein Pflegegrad vorlag.
Kann die pflegebedürftige Person nicht mehr in der eigenen Wohnung bleiben, trägt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten der stationären Versorgung in einem Pflegeheim.
Wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, im häuslichen Umfeld aber Behandlungspflege (Wundversorgung, Medikamentengabe) erforderlich ist, kann vom behandelnden Ärzteteam häusliche Krankenpflege verordnet werden. Im Rahmen der Behandlungspflege kann bei Bedarf vorübergehend auch Hilfe bei der Körperpflege verordnet werden.
Für pflegende Angehörige besteht seit 2015 unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsanspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege und auf Pflegeunterstützungsgeld, bei längerer Pflegeleistung auf eine darlehensweise Kompensation für den Verdienstausfall durch die Pflegetätigkeit. Näheres hierzu finden Sie unter unserer Rubrik Pflegezeit/Familienpflegezeit oder auf der Seite Start: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)
Zur genauen Klärung Ihres individuellen Unterstützungsbedarfs und Ihres Anspruchs auf Pflegeleistungen stehen Ihnen neben unserem Sozialdienst das Beratungsangebot Ihrer Pflegeversicherung oder eines Pflegestützpunktes in der Nähe Ihres Wohnorts (www.bw-pflegestuetzpunkt.de) zur Verfügung.
Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung seit dem 01.01.2022:
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
| | | | | |
Pflegegeld | | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Sachleistungen (Pflegedienst) | | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
Vollstationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Teilstationäre Pflege | | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kurzzeitpflege | | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Zusätzliche Betreuungsleistungen | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Palliativmedizin und Spezialisierte ambulante Palliativversorgung SAPV
Ziel der Palliativmedizin ist es, Menschen ein möglichst beschwerdefreies Leben zu ermöglichen, auch wenn eine schwere Erkrankung nicht mehr geheilt werden kann. Mittlerweile haben sich auch die ambulanten palliativmedizinischen Versorgungsstrukturen deutlich verbessert.
Ein angemessenes palliativmedizinisches Versorgungsangebot ermöglicht es immer mehr Menschen, auch in der letzten Krankheits- und Lebensphase, weitgehend schmerzfrei und bei kontrollierten Symptomen, im gewohnten häuslichen Umfeld zu verbleiben.
Das Zentrum für Schmerztherapie und Palliativmedizin ist eine Sektion der Anästhesiologischen Universitätsklinik Heidelberg. Hier werden Betroffene mit chronischen Schmerzen betreut, dazu gehören auch Krebspatienten und Krebspatientinnen mit Tumorsschmerzen.
Im ambulanten Bereich ergänzt die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) das bestehende Angebot von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten und geht dabei besonders auf die Belange schwerkranker Menschen ein. Anspruch auf Leistungen haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, die das Leben des Patienten oder Patientin auf Monate begrenzt und die zudem eine aufwändige, ambulante oder in stationären Einrichtungen zu erbringende, medizinische Versorgung benötigen.
Die Leistungen werden von Palliativ Care Teams erbracht, die mit den Krankenkassen entsprechende Verträge geschlossen haben. Die Palliativ Care Teams stellen eine 24-stündige Verfügbarkeit sicher und müssen bestimmte fachliche Qualifikationen vorweisen. Die SAPV muss von einem Arzt verordnet werden.
An dem Universitätsklinikum Heidelberg ist das Palliative-Care-Team SAPHIR direkt angegliedert, hier finden Sie weitere Informationen: Universitätsklinikum Heidelberg: Palliative-Care-Team SAPHIR (uni-heidelberg.de)
Pflegezeit / Familienpflegezeit
Pflegezeit kann bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden und soll berufstätigen Angehörigen ermöglichen, sich für eine begrenzte Zeitdauer von der Arbeit voll oder teilweise freistellen zu lassen, um ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu betreuen und zu versorgen. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz.
Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nur in Betrieben mit mehr als fünfzehn Beschäftigten.
Um in einer plötzlich aufgetretenen Pflegesituation die Pflege sicherzustellen und notwendige organisatorische Dinge zu regeln, kann sich ein berufstätiger Angehöriger oder eine berufstätige Angehörige für bis zu zehn Tage kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen. Seit 2015 besteht für diesen Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Ansprechbar hierfür ist die jeweilige Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen.
Zur Pflege oder Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase besteht die Möglichkeit, sich bis zu drei Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit befreien zu lassen und für diese Zeit ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Sie Ihren Angehörigen nicht selbst pflegen, weil er oder sie in einem Hospiz oder einem Pflegeheim stationär versorgt wird.
Die Familienpflegezeit als Verlängerung der Pflegezeit ermöglicht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, ihre Arbeitszeit über maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Zugleich soll es hierbei nicht zu einem kompletten Verdienstausfall kommen. Die Hälfte des Verdienstausfalles wird durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) über ein zinsloses Bundesdarlehen übernommen und nach Beendigung der Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber an das BAFzA zurücküberwiesen.
Seit 2015 besteht ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit ab einer Betriebsgröße von 25 Mitarbeitenden, in kleineren Unternehmen ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Für detaillierte Informationen verweisen wir auf die Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Weitere Informationen zum Beratungsangebot des Kliniksozialdienstes erhalten Sie auch im Internet «