Wenn im Verlauf einer Krebserkrankung ein wachsender Bedarf an pflegerischer Unterstützung entsteht, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Feststellung eines Pflegegrades nach dem Pflegeversicherungsgesetz vorliegen.
Bis Ende 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit durch einen konkreten Hilfebedarf bei der Körperpflege und bei der Erledigung des Haushalts definiert. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wurde in 3 Pflegestufen eingeteilt.
Seit 2017 ist der Grad der Selbstständigkeit das zentrale Kriterium bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen der Betroffenen werden gleichermaßen erfasst und in die Prüfung einbezogen. Es wird zum Beispiel geprüft, ob ein konkreter Hilfebedarf bei der Selbstversorgung, also der Körperpflege, beim Essen und Trinken und der Mobilität im Alltag vorliegt. Es wird außerdem bewertet, ob Einschränkungen in der Teilhabe am sozialen Leben vorliegen. Insgesamt gibt es nun 5 Pflegegrade.
Wer bereits vor Januar 2017 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten hat, erhält diese mindestens im gleichen Umfang weiter. Die vorher bestehende Pflegestufe wird in einen Pflegegrad übergeleitet, der betroffene Patient darf dadurch nicht schlechter als vorher gestellt werden. Ein erneuter Antrag ist nicht notwendig.
Die Leistungen der Pflegeversicherung können als Pflegegeld, zum Beispiel bei Pflege zuhause durch Angehörige oder als Sachleistungen, bei Pflege zuhause durch einen ambulanten Pflegedienst, in Anspruch genommen werden. Beide Leistungen können auch miteinander kombiniert werden.
Entsteht bei der Pflege zuhause wegen Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) der Pflegeperson eine Versorgungslücke, kann diese Zeit durch eine Pflegevertretung im Rahmen der sog. Verhinderungspflege oder durch eine stationäre Kurzzeitpflege überbrückt werden. Die Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege sind je nach Bedarf im Einzelfall in unterschiedlicher Weise miteinander kombinierbar. Verhinderungspflege kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn bereits für mindestens 6 Monate ein Pflegegrad vorlag.
Kann der Pflegebedürftige nicht mehr in der eigenen Wohnung bleiben, trägt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten der stationären Versorgung in einem Pflegeheim.
Wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, im häuslichen Umfeld aber Behandlungspflege (Wundversorgung, Medikamentengabe) erforderlich ist, kann vom behandelnden Arzt häusliche Krankenpflege verordnet werden. Im Rahmen der Behandlungspflege kann bei Bedarf vorübergehend auch Hilfe bei der Körperpflege verordnet werden.
Für pflegende Angehörige besteht seit 2015 unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsanspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege und auf Pflegeunterstützungsgeld, bei längerer Pflegeleistung auf eine darlehensweise Kompensation für den Verdienstausfall durch die Pflegetätigkeit. Näheres hierzu finden Sie unter unserer Rubrik Pflegezeit/Familienpflegezeit oder auf der Seite www.wege-zur-pflege.de.
Zur genauen Klärung Ihres individuellen Unterstützungsbedarfs und Ihres Anspruchs auf Pflegeleistungen stehen Ihnen neben unserem Sozialdienst das Beratungsangebot Ihrer Pflegeversicherung oder eines Pflegestützpunktes in der Nähe Ihres Wohnorts zur Verfügung.
Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung seit dem 01.01.2017
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
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Pflegegeld | | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegegeld Sachleistungen | | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Vollstationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Teilstationäre Pflege | | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kurzzeitpflege | | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | |
Zusätzliche Betreuungsleistungen | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |